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Steuer auf Übernachtungen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Stadt Hildesheim (Beherbergungssteuersatzung)

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung am 17.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

§1
Steuererhebung

Die Stadt Hildesheim erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Beherbergungssteuer wird als indirekte Steuer erhoben.

§2
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand für den Erwerb eines Anspruches auf eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb im Stadtgebiet der Stadt Hildesheim.

(2) Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- oder Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungsbetriebe sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

§3
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für den Erwerb des Anspruches auf die Beherbergungsleistung aufgewendete Übernachtungsbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer). In diesem Beherbergungsentgelt enthaltene Anteile für Nebenleistungen sind herauszurechnen und bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.

(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungsentgelt und Entgelt für Verpflegung nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 € für Frühstück und je 10,00 € für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer).

§4
Steuersatz

(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(2) Es unterfallen jedoch höchstens 14 zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten pro Person der Besteuerung. Der Aufwand für den Erwerb des Anspruches auf weitere, hiermit unterbrechungsfrei verbundene Beherbergungsleistungen im selben Beherbergungsbetrieb unterfällt nicht der Besteuerung.

§5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte.

§6
Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht mit dem Ende des Zeitraumes, in dem der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte.

§7
Erklärungs- und Nachweispflichten

(1) Jeder Steuerschuldner ist verpflichtet der Stadt Hildesheim gegenüber bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für seine/ihre Beherbergungsbetriebe die Summe der steuerpflichtigen Beherbergungsentgelte (§ 3) schriftlich zu erklären (Steuererklärung). Die Steuererklärung ist für jeden Beherbergungsbetrieb gesondert abzugeben. Hierbei ist neben den Angaben zum Beherbergungsbetrieb (Name, Anschrift) auch der Steuerschuldner zu benennen.

(2) Zur Nachprüfung der Steuererklärung sind von den Buchenden folgende Daten vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen:

  1. a) Name,
    b) Vorname,
    c) Anschrift soweit vorhanden (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort, Staat),
    d) Beherbergungsdauer (in Nächten),
    e) Beherbergungsentgelt (§ 3).

Jeder ununterbrochene Beherbergungszeitraum ist gesondert aufzuführen. Die vorgenannten Daten sind für einen Zeitraum von vier Jahren ab Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzuhalten.

§8
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig.

§9
Prüfungsrecht

Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Stadt Hildesheim auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Erhebungszeitraum im Original vorzulegen.

§10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 NKAG handelt, wer leichtfertig

a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) die Stadt Hildesheim pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 NKAG handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) Belege ausstellt oder vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
b) seinen Erklärungs- oder Nachweispflichten gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt oder nicht fristgerecht nachkommt oder unrichtige Erklärungen abgibt oder
c) entgegen § 9 Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zugang zu Geschäftsräumen verweigert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.

§11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hildesheim, 17.06.2024
gez. Dr. Ingo Meyer
Oberbürgermeister